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Summorum Pontificum

Bisher behandelte Fragen auf dieser Seite:

  • Nur eigene Pfarrangehörigen in der Feier der ausserodentlichen Form des Römischen Ritus zugelassen?
  • Kriterien für die Eignung des Priesters für die Zelebration der ausserordentlichen Form des Römischen Ritus
  • Mindeszahl von Gläubigen für die Feier der ausserordentlichen Form des Römischen Ritus
  • Die Bindungskraft der "Leitlinien" der deutschen Bischöfe zum MP Summorum Pontificum
  • Ausführungsbestimmungen der deutschen Bischöfe zum MP Summorum Pontificum

Frage

Ich erhielt einen Brief von meinem Generalvikar, in dem er mir zur Auflage machte, dass an der in meiner Gemeinde eingeführten Messe im sog.  ausserordentlichen Usus nur meine Pfarrangehörigen teilnehmen dürften. Doch lese ich das gar nicht im Motu Proprio Summorum Pontificum. Was ist denn jetzt richtig?

Antwort

Die Begrenzung der Gläubigen auf nur solche, die der eigenen Pfarrei angehören, entspricht tatsächlich nicht dem Worlaut dieses Artikels 5 § 1, der nur von einer „Gruppe von Gläubigen“ (coetus fidelium) spricht und nicht von „Pfarrmitgliedern“. Der Begriff „fideles“ ist breiter und umfaßt auch Gläubige, die nicht der Pfarrei angehören.

Frage

Das Motu Proprio sagt, dass die Priester "geeignet" sein müssen, um den Tridentinischen Messritus zelebrieren zu können. Was heisst das genau? Welche Voraussetzungen muss ich als Priester haben?

Antwort

Sie beziehen sich hier auf die Bestimmung des Art. 5 § 4 im Motu Proprio. Danach fordert der Papst, dass die Priester idonei (geeignet) sein müssen für die Zelebration der ausserordentlichen Form des Römischen Ritus. Das kann im Zusammenhang des Motu Proprio nur zweierlei besagen: Die Priester sollen den Ritus kennen und zelebrieren können, und sie müssen über ausreichende Lateinkenntnisse verfügen. Hier sind die Bischöfe mit ihren Ausführungsdekreten zur Umsetzung dieser Bestimmung in die Pflicht genommen und aufgerufen, entsprechende Vorkehrungen zu treffen und Schulungen zu organisieren. Allerdings widerspräche es dem großzügigen Geist des Motu Proprio, wollte man perfekte Lateinkenntnisse von den Priestern als Voraussetzung für die Zelebration erwarten. Alle Bestimmungen und Maßnahmen, die die Normen des Motu Prorpio einschränken und dessen Umsetzung unnötig erschweren, sind mit ihm nicht konform.

Frage

Ich würde gerne einmal in der Woche die heilige Messe im Tridentinischen Ritus in meiner Gemeinde feiern. Mein Bischof hat mir nun geschrieben, dass ich das nur dürfte, wenn mindestens 20 Leute bei der Feier anwesend sind. Kann der Bischof mir das vorschreiben?

Antwort

Die Bestimmung, daß die Mindestzahl der an einer im sog. Tridentinischen Ritus gefeierten Messe teilnehmenden Gläubigen 20 betragen muß, geht zweifellos über den Worlaut des Art. 5 § 1 des Motu Propio sowie seinem Geist hinaus. Das Motu Proprio legt sich auf keine Mindestzahl fest. Der lateinische und einzig authentische und damit massgebende Text spricht nur vom coetus fidelium, also einer "Gruppe von Gläubigen". Zudem widerspricht es dem großzügigen Geist, der Summorum Pontificum eigen ist. Die Einschränkungen der „Indultperiode“ im Pontifikat Johannes Pauls II. soll gerade mit diesem Motu proprio Benedikts XVI. behoben werden. Nach dem römischen Rechtsgrundsatz Tres faciunt collegium (Drei Personen bilden ein Kollegium) dürfte man die Mindestzahl der Gruppe auf drei Personen festlegen. Endgültige Klärung über die Mindestzahl wird hoffentlich die angekündigte Instruktion der Päpstlichen Kommission Ecclesia Dei bringen.

Frage

Kardinal Lehmann hat nach der Frühjahrsvollversammlung der deutschen Bischofskonferenz, die vom 11. bis 14. Februar 2008 in Fulda tagte, mitgeteilt, dass die Bischöfe in ihren Diözesen "Leitlinien" zur Umsetzung des Motu Proprio "Summorum Pontificum" in Kraft gesetzt hätten. Bin ich als Priester an diese Leitlinien gebunden?

Antwort

Leitlinien sind keine allgemeine Ausführungsbestimmungen im Sinne der decreta generalia exsecutoria des can. 32 CIC/1983. Infolgedessen können sie nicht diejenigen binden, die durch das Motu Proprio Summorum Pontificum verpflichtet werden. Dessen Anwendungsweisen werden ausschließlich entweder durch eine Instruktion nach can. 34, die sich in erster Linie nicht an die Gläubigen, sondern an die kirchlichen Behörden richten würde, oder durch allgemeine Ausführungsbestimmungen nach can. 32 bestimmt, nicht aber durch „Leitlinien". Außerdem können nur allgemeine Ausführungsbestimmungen die Befolgung des Motu Propio einschärfen (vgl. can. 32). Der Begriff „Leitlinie“ ist keine kirchenrechtliche, d.h. im kichlichen Gesetzbuch anzutreffende Kategorie.

Leitlinien im eigentlichen Sinn des Wortes können nicht in Kraft gesetzt werden, da sie keinerlei Gesetzeskraft besitzen oder eine ein Gesetz (hier das Motu Proprio) ausführende Funktion haben. Leitlinien werden vielmehr nur zur allgemeinen Kenntnisnahme veröffentlicht und dienen der Orientierung, wie Kardinal Lehmann selbst im Anschluss an die Herbst-Vollversammlung der Deutschen Bischofskonferenz im September 2007 richtig gesagt hatte.

Der Begriff „Leitlinien“ deckt nicht den kirchenrechtlichen Begriff „allgemeine Ausführungsbestimmungen“des can. 32 ab. Aus dem Begriff geht darum nicht mit der für die Rechtssicherheit der Gläubigen, die die Feier der heiligen Messe nach dem außerordentlichen Usus des Römischen Ritus wünschen, erforderlichen Eindeutigkeit hervor, ob es sich bei den von den Bischöfen für ihre Diözesen bereits erlassenen Bestimmungen nur um „Leitlinien“ oder um „allgemeine Ausführungsbestimmungen“ handelt. Nur letztere hätten bindende Kraft, allerdings nur so weit, als sie dem Wortlaut und dem Geist des Motu Proprio Summorum Pontificum nicht widersprechen. Das sagt unmissverständlich der kanonische Gesetzgeber in can. 33 § 1: „Allgemeine Ausführungsbestimmungen, auch wenn sie in Direktorien oder anders benannten Dokumenten“(etwa in diözesanen Amtsblättern) „herausgegeben werden, heben Gesetze nicht auf, und soweit ihre Vorschriften Gesetzen widersprechen, entbehren sie jeglicher Rechtskraft".

Im Einzelfall - von Diözese zu Diözese - müsste in den einzelnen Amtsblättern nachgeprüft werden, ob der jeweilige Diözesanbischof tatsächlich für seine Diözese allgemeine Ausführungsbestimmungen im Sinne des can. 32 erlassen oder nur Leitlinien veröffentlich hat, die in bezug auf die Umsetzung des Motu Propio Summorum Pontificum keine kirchenrechtlich bindende, sondern nun orientierende Kraft hätten. Sollte es sich bei den Erlassen in den diözesanen Amtsblättern um allgemeine Ausführungsbestimmungen handeln, müsste das eindeutig aus Titel und Text hervorgehen.

Frage

Man liest überall, dass die Bischöfe Ausführungsbestimmungen zum Motu Proprio Summorum Pontificum erlassen wollen. Was muss ich mir darunter vorstellen? Können sie nun das Motu Proprio wieder einschränken?

Antwort

In seinem Begleitbrief zum Motu proprio Summorum Pontificum, das am 7. Juli 2007 promulgiert und am 14. September in Kraft getreten ist, erinnert Papst Benedikt XVI. die Bischöfe an ihr Recht, in ihren Diözesen die Liturgie zu ordnen: „Abschließend, liebe Brüder, liegt mir daran zu betonen, dass diese neuen Bestimmungen in keiner Weise Eure Autorität und Verantwortlichkeit schmälern, weder hinsichtlich der Liturgie noch was die Seelsorge an Euren Gläubigen anbelangt. In der Tat steht jedem Bischof das Recht zu, in der eigenen Diözese die Liturgie zu ordnen. ... Nichts wird folglich der Autorität des Bischofs weggenommen, dessen Aufgabe in jedem Fall jene bleibt, darüber zu wachen, dass alles friedlich und sachlich geschieht“. Der Papst zitiert in diesem Zusammenhang Nr. 22 der Liturgiekonstitution Sacrosanctum Concilium. Das kirchliche Gesetztbuch von 1983 (CIC/1983) hat diese Stelle wörtlich in can. 838 § 1 übernommen, wo es heißt: „Die Regelung der heiligen Liturgie steht allein der kirchlichen Autoriät zu: sie liegt beim Apostolischen Stuhl und, nach Maßgabe des Rechts, beim Diözesanbischof“.

Ein Motu proprio ist eine Form päpstlicher Gesetzgebung. Dabei handelt es sich um ein „auf eigenem Antrieb in Briefform, aber ohne Anrede, ergehender Erlaß des Papstes, der vielfach den Charakter eines Gesetzes hat, aber auch Anordnungen anderer Art bringe kann...“ (E. Eichendorf – Klaus Mörsdorf,Lehrbuch des Kirchenrechts, Bd. 1, Paderborn 1949, 36 f). Als päpstlicher Erlaß schafft Summorum Pontificum für die Gesamtkirche des lateinischen Ritus verbindliches Recht. Can. 392 § 1 CIC/1983 verplichtet die Bischöfe im Blick auf die Einheit der Gesamtkirche, „die gemeinsame Ordnung der ganzen Kirche zu fördern und deshalb auf die Einhaltung aller kirchlichen Gesetze zu drängen“. § 2 ergänzt: Der Bischof „hat darauf zu achten, daß sich kein Mißbrauch in die kirchliche Ordnung einschleicht, vor allem in bezug auf den Dienst am Wort, die Feier der Sakramente und Sakramentalien, die Verehrung Gottes und der Heiligen sowie in bezug auf die Vermögensverwaltung“. Wenngleich jedem Bischof das Recht zusteht, die Liturgie in seiner Diözese zu ordnen, so kann er das nur tun in Einheit mit dem Papst. Das heißt, seine diözesanen Gesetze und eventuelle Ausführungsbestimmungen, womit universales und partikulares Recht urgiert und konkretisiert wird, müssen mit dem universalen übergeordneten Recht konform sein.

Um die „gemeinsame Ordnung der ganzen Kirche“ und die „Einhaltung aller kirchlichen Gesetze“ zu gewährleisten, hat jeder Diözesanbischof das Recht, für seine Diözese sogenannte „allgemeine Ausführungsbestimmungen“ (decreta generalia executoria) nach den cann. 31 bis 33 CIC/1983 zu erlassen. Dem Vernehmen nach wollen die deutschen Bischöfe im Zusammenhang mit der Umsetzung des Motu proprio Summorum Pontificum von diesem Recht Gebrauch machen. Auch die Bischofskonferenz hat im Grunde das Recht, solche allgemeinen Ausführungsbestimmungen zu erlassen. Allerdings gilt dieses Recht für die Bischofskonferenz nur beschränkt, nämlich in den vom Gesetzbuch selbst vorgesehenen Fällen bzw. aufgrund einer besonderen Anordnung des Apostolischen Stuhls aus eigenem Antrieb oder auf Bitten der Bischofkonferenz selber (vgl. can. 455 § 1). Die Regelung des Motu propio fällt nicht unter die vom Gesetzbuch vorgesehenen Fälle, eine besondere Anordnung des Apostolischen Stuhles aus eigenem Antrieb ist weder aus dem Text des Motu propio noch aus dem Begleitbrief des Papstes erkennbar. Über eine Bitte seitens der deutschen Bischofskonferenz ist ebensowenig bekannt.

Tatsächlich weist alles darauf hin, daß die vom 24. bis 27. September 2007 in Fulda tagende Herbstvollversammlung der deutschen Bischofskonferenz keine allgemeine Ausführungsbestimmungen im Sinne der cann. 31-33/CIC/1983 erlassen hat, sondern lediglich „Leitlinien“ zur Umsetzung des Motu proprio. Wie der Vorsitzende Karl Kardinal Lehmann betont hat, seien bereits Leitlinien erarbeitet worden, die von den Oberhirten auf der Vollversammlung in Fulda verabschiedet werden sollen. Diese Leitlinien habe keine rechtlich bindende Wirkung, sie verpflichten weder die Bischöfe noch die Gläubigen, sondern dienen als Orientierungshilfe für eventuelle allgemeine Ausführungsdekrete der Bischöfe in den einzelnen Diözesen. Demnach ist es nicht die Bischofskonferenz, die Ausführungsbesstimmungen erläßt, sondern es liegt in der freien Entscheidung jedes einzelnen Bischofs, ausgehend von den Leitlinien für seine Diözese Ausführungsbestimmungen zu erlassen.

Was sind nun allgemeine Ausführungsbestimmungen bzw. -dekrete? „Unter allgemeinen Ausführungsdekreten (decreta genralia exsecutoria) versteht der Codex von Verwaltungsorganen erlassene ... allgemeine Anordnungen ..., die dazu dienen, den Anwendungsmodus von Gesetzen ... genauer festzulegen“2. Mit den Ausführungsbestimmungen zum Motu Proprio Summorum Pontificum wollen die Bischöfe demnach die Weise der Anwendung bzw. Umsetzung der Bestimmungen des Motu proprio genauer bestimmen und deren Beachtung einschärfen. Dabei ist zu beachten, daß solche Ausführungsbestimmungen selber keine Gesetze darstellen, sondern selber von den Vorgaben des Gesetzes, hier des Motu proprio, abhängig sind. Ausführungsbestimmungen schaffen weder neue Normen noch sind sie autonom. Das bedeutet, daß die Ausführungsbestimmungen rechtswidrig und damit nichtig wären wenn sie etwas verbieten würden, was das Motu proprio erlaubt, oder Befugnisse einschränken würden, die durch das Motu propio verliehen bzw. gewährt werden. Entsprechend sagt der kanonische Gesetzgeber in can. 33 § 1: Allgemeine Ausführungsdekrete ... heben Gesetze nicht auf, und soweit ihre Vorschriften Gesetzen widersprechen, entbehren sie jeglicher Rechtskraft“. Die (allgemeinen) Ausführungsbestimmungen der (deutschen) Bischöfe müssen demnach mit den Bestimmungen des Motu propio konform sein. Sind sie das nicht, dann sie nichtig. „Diese Rechtsfolge tritt von selbst ein und kann erforderlichenfalls amtlich festgestellt werden“ ( H. Socha, loc. cit. 33/7).

Nach can. 221 § 1 haben die Gläubigen den moralisch und rechtlich anerkannten Anspruch auf Verteidigung und Schutz ihrer Rechte auch gegenüber Maßnahmen der vollziehenden Gewalt, die die Bischöfe mit den allgemeinen Ausfühungsbestimmungen zum Motu proprio ausüben. Wenn diese nicht gesetzeskonform sind, d. h. dem Motu proprio widesprechen, dann steht jedem Gläubigen das Recht zu, Beschwerde einzulegen bei der nächsthöheren kirchlichen Verwaltungsbehörde. Gegen allgemeine Ausführungsbestimmungen von Bischöfen wird überlicherweise Beschwerde bei der Kongregation für die Bischöfe in Rom eingelegt, die die Beschwerde gegebenfalls weiterleitet an die Päpstliche Kommission Ecclesia Dei. Da jedoch der Heilige Vater im Motu proprio Summorum Pontificum in Artikel 12 der Kommission Ecclesia Dei ausdrücklich die Vollmacht erteilt, „über die Beachtung und Anwendung dieser Anordnungen“ zu wachen, werden bei Widerspruch der allgemeinen Ausführungsbestimmungen der Bischöfe zum Motu proprio Beschwerden direkt an diese Päpstliche Kommission Ecclesia Dei